Hinweise an die Sorgeberechtigten zur Datenweitergabe:
Das Sorgerecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Es unterscheidet verschiedene Gruppen von Sorgeberechtigten. Die häufigsten Konstellationen – mit Konsequenzen für die Befugnis, Daten des Kindes an diese Personen weiterzugeben – sind:
- Zusammenlebende, verheiratete Eltern: Gemeinsames Sorgerecht (§ 1626 BGB) = Mitteilung von Daten an beide Elternteile grundsätzlich zulässig.
- Dauernd getrenntlebende Eltern: Grundsätzlich gemeinsames Sorgerecht, es sei denn, gerichtlich ist etwas anderes geregelt (§1671 BGB) = Mitteilung an beide Elternteile grundsätzlich zulässig, aber bei gerichtlicher anderer Entscheidung Übermittlung nur an den festgelegten Sorgeberechtigten.
- Lebensgemeinschaften: Unverheiratete Partner mit gemeinsamen Kindern (§1626a BGB): Gemeinsames Sorgerecht bei Abgabe einer Sorgerechtserklärung des Kindesvaters = Mitteilung an beide Elternteile, ansonsten nur an die Mutter.
Wir bitten Sie, Angaben zum Sorgerecht zu machen: